GeoContent GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GeoContent Deutschland mbH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen gewerblichem Auftraggeber und Auftragnehmer für alle Aufträge über Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sowie für Auskünfte und Beratungen.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln; der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer von seinen mit dem Auftrag befassten Mitarbeitern zusätzlich eine besondere Verpflichtungs-Erklärung zur Vertraulichkeit unterschreiben lässt. Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich unter Angabe der Auswirkungen gemeldet werden und reproduzierbar sind. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber vorgegebenen Aufgabenstellung oder auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter gelieferte Werke oder Teile davon ohne Zustimmung des Auftraggebers verändert.

3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten von ihm und mit ihm verbundenen Partnern (im Sinne des Datenschutz-Gesetzes) vom Auftragnehmer gespeichert, verarbeitet, zugänglich gemacht oder sonst genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zweckmäßig ist.

4. Die Benennung von zur Ausführung von Leistungen vorgesehenen Mitarbeitern durch den Auftragnehmer ist unverbindlich; insbesondere bei nicht beeinflussbarem Ausfall bleibt der Einsatz anderer entsprechend qualifizierter Mitarbeiter vorbehalten.

5. Stellt der Auftraggeber zur Vertragserfüllung erforderliche Programme oder Datenbestände zur Verfügung, so ist er zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, um eine Verletzung von Rechten Dritter sowie eine Weitergabe von oder Verseuchung mit Viren zu vermeiden.

6. Kommt der Auftraggeber mit der vereinbarten oder üblichen Mitwirkung oder der Annahme von Leistungen in Verzug, so ist er verpflichtet, den aufgrund der deshalb nicht geleisteten Arbeiten entstandenen Schaden zu ersetzen.

7. Bei zugesagten Terminen führen Ereignisse, die außerhalb des Einflusses eines Vertragspartners liegen, aber die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, zu einer angemessenen Terminverschiebung. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit eine Verschiebung unvermeidlich ist; der Auftragnehmer kann den ihm hieraus entstandenen Schaden und notwendigen Mehraufwand in Rechnung stellen. Die Vorbehalte gelten bis zur Erfüllung aller dem Auftragnehmer aus der gesamten Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

8. Der Auftraggeber ist nach der Lieferung / Erklärung der Abnahmebereitschaft seitens des Auftragnehmers verpflichtet, ein Werk hinsichtlich der wesentlichen Funktionen zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit dessen Abnahme innerhalb von 1 Woche zu erklären, sofern keine andere Frist vereinbart ist. Das Werk gilt als abgenommen, wenn nach Ablauf der Prüffrist nicht innerhalb von 1 weiteren Wochen Mängel gemeldet werden, durch die die Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Das Gleiche gilt, wenn er das Werk oder gelieferte Produkte in Nutzung nimmt.

9. Der Auftragnehmer haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Die Haftung erstreckt sich nur auf vorhersehbare Schäden und ist der Höhe nach begrenzt auf das Doppelte des Auftragswertes.

10. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass von ihm erstellte Werke den Vorgaben entsprechen und nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit der Abnahme.

11. Bei Lieferung von Produkten und Werken Dritter, auf die der Auftragnehmer keinen Gestaltungseinfluss hat, kann der Auftragnehmer seinen Gewährleistungs- und Produkthaftungsverpflichtungen dadurch nachkommen, dass er seine Ansprüche gegenüber diesen Dritten an den Auftraggeber abtritt.

12. Werke und Lieferungen einschl. zugehöriger Datenträger, Dokumentationen und anderer Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern; sämtliche hieraus entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in entsprechender Höhe im Voraus an den Auftragnehmer ab, der auch weiterhin zur Einziehung seiner Forderungen berechtigt ist Nutzungsrechte und Lizenzen gehen erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.

13. Der Auftraggeber darf ein Werk, ein Produkt, eine Mietsache oder eine Lizenz nur für den vertrags- und bestimmungsgemäßen Einzelfall nutzen und Dritten nur in dem dazu erforderlichen Umfang davon Kenntnis geben.

14. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.

15. Auftraggeber und Auftragnehmer dürfen während der Laufzeit des Auftragsverhältnisses und bis zu einem Jahr danach keine mit dem Auftrag befassten Mitarbeiter des anderen Partners einstellen oder auf andere Weise in Auftrag nehmen; sie sind sonst zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

16. Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für deren Änderungen und Ergänzungen sowie für die Anerkennung abweichender Allgemeiner Bestimmungen.

17. Gerichtsstand ist Magdeburg. Es gilt das Recht der BR Deutschland.

Dies ist die Druckversion der Seite:http://geocontent.de/index.php?id=64